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   VGH Bayern, 27.02.2015 - 7 ZB 14.2300   

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VGH Bayern, 27.02.2015 - 7 ZB 14.2300 (https://dejure.org/2015,4989)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.02.2015 - 7 ZB 14.2300 (https://dejure.org/2015,4989)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. Februar 2015 - 7 ZB 14.2300 (https://dejure.org/2015,4989)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Schülerbeförderung; Übernahme der Beförderungskosten; nächstgelegene Schule; Ermessensentscheidung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch der Eltern auf Übernahme der Beförderungskosten für ihre Kinder zum Besuch der Realschule

  • rewis.io

    Übernahme der Schülerbeförderungskosten nur für nächstgelegene Schule

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SchBefV § 2 Abs. 1 S. 1
    Anspruch der Eltern auf Übernahme der Beförderungskosten für ihre Kinder zum Besuch der Realschule

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 19.02.2013 - 7 B 12.2441

    Kein Anspruch auf Schülerbeförderung zu einer Schule ohne Schuluniform

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2015 - 7 ZB 14.2300
    b) Die Übernahme der Beförderungskosten ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise, etwa zum Ausgleich einer außergewöhnlichen Härte, geboten (vgl. hierzu z.B. BayVGH, U.v. 19.2.2013 - 7 B 12.2441 - juris Rn. 42 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 10.12.2012 - 7 ZB 12.1623

    Wird einem Schüler auf Antrag seiner Erziehungsberechtigten aus zwingenden

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2015 - 7 ZB 14.2300
    Dem öffentlichen Interesse der auf den näheren Einzugsbereich abstellenden Schulplanung und den Interessen der beteiligten Aufgabenträger, die auch bei geringerer Schülerzahl die notwendige Beförderung zu den jeweiligen Schulen sicherzustellen haben, widerspricht es somit, eine Beförderungspflicht zu Schulen vorzusehen, die entfernter liegen oder deren Besuch höhere Beförderungskosten verursacht (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.12.2012 - 7 ZB 12.1623 - juris Rn. 13 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 10.01.1996 - 7 B 94.1847
    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2015 - 7 ZB 14.2300
    Lediglich ergänzend ist zu bemerken, dass der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme (fiktiver) Beförderungskosten in der Höhe hat, die entstanden wären, wenn seine Kinder tatsächlich die nächstgelegene Realschule in Z. besucht hätten (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 10.1.1996 - 7 B 94.1847 - VGH n.F. 49, 12/19).
  • VG Würzburg, 29.01.2016 - W 2 K 14.1040

    Beförderungspflicht von Schülern

    Hierbei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Bestimmungen über die Kostenfreiheit des Schulwegs nicht nur eine finanzielle Entlastung der Schüler und Eltern bezwecken, sondern zugleich die optimale Organisation der Schülerbeförderung sichergestellt werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 7 ZB 14.2300 - juris; U.v. 13.4.2011 - 7 B 10.1423 - BayVBl 2011, 572; U.v. 11.2.2008 - 7 B 06.1390 - juris).

    Dem öffentlichen Interesse der auf den näheren Einzugsbereich abstellenden Schulplanung und den Interessen der beteiligten Aufgabenträgern, die auch bei geringerer Schülerzahl die notwendige Beförderung zu den nächstgelegenen Schulen sicherzustellen haben, widerspricht es daher, eine Beförderungspflicht auch zu entfernter liegenden Schulen anzunehmen, ohne dass hierzu durchgreifende Gründe seitens des zu befördernden Schülers geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 7 ZB 14.2300 - juris; B.v. 10.12.2012 - 7 ZB 12.1623 - juris).

    Nach der Rechtsprechung ist eine derartige Erstattung ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 7 ZB 14.2300 - juris; U.v. 14.3.1983 - 7 B 82 A.2161 - BayVBl 1983, 568; BayVerfGH, E.v. 20.4.1990 - Vf. 28-VI-89 - BayVBl 1991, 16, VG Würzburg, U.v. 20.8.2014 - W 2 K 14.125 - juris).

  • VG Würzburg, 01.10.2015 - W 2 K 15.650

    Keine Übernahme der Beförderungskosten für Schulweg

    Hierbei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Bestimmungen über die Kostenfreiheit des Schulwegs nicht nur eine finanzielle Entlastung der Schüler und Eltern bezwecken, sondern zugleich die optimale Organisation der Schülerbeförderung sichergestellt werden soll (vgl. BayVGH, B. v. 27.2.2015 - 7 ZB 14.2300 - juris; U. v. 13.4.2011 - 7 B 10.1423 - BayVBl 2011, 572; U. v. 11.2.2008 - 7 B 06.1390 - juris).

    Dem öffentlichen Interesse der auf den näheren Einzugsbereich abstellenden Schulplanung und den Interessen der beteiligten Aufgabenträgern, die auch bei geringerer Schülerzahl die notwendige Beförderung zu den nächstgelegenen Schulen sicherzustellen haben, widerspricht es daher, eine Beförderungspflicht auch zu entfernter liegenden Schulen anzunehmen, ohne dass hierzu durchgreifende Gründe seitens des zu befördernden Schülers geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B. v. 27.2.2015 - 7 ZB 14.2300 - juris; B. v. 10.12.2012 - 7 ZB 12.1623 - juris).

    Nach der Rechtsprechung ist eine derartige Erstattung ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B. v. 27.2.2015 - 7 ZB 14.2300 - juris; U. v. 14.3.1983 - 7 B 82 A.2161 - BayVBl 1983, 568; BayVerfGH, E. v. 20.4.1990 - Vf. 28-VI-89 - BayVBl 1991, 16, VG Würzburg, U. v. 20.8.2014 - W 2 K 14.125 - juris).

  • VG Würzburg, 16.07.2020 - W 2 K 19.1554

    Kostenfreiheit des Schulwegs

    Hierbei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Bestimmungen über die Kostenfreiheit des Schulwegs nicht nur eine finanzielle Entlastung der Schüler und Eltern bezwecken, sondern zugleich die optimale Organisation der Schülerbeförderung sichergestellt werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 7 ZB 14.2300 - juris; U.v. 13.4.2011 - 7 B 10.1423 - juris; U.v. 11.2.2008 - 7 B 06.1390 - juris).

    Dem öffentlichen Interesse der auf den näheren Einzugsbereich abstellenden Schulplanung und den Interessen der beteiligten Aufgabenträgern, die auch bei geringerer Schülerzahl die notwendige Beförderung zu den nächstgelegenen Schulen sicherzustellen haben, widerspricht es daher, eine Beförderungspflicht auch zu entfernter liegenden Schulen anzunehmen, ohne dass hierzu durchgreifende Gründe seitens des zu befördernden Schülers geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 7 ZB 14.2300 - juris; B.v. 10.12.2012 - 7 ZB 12.1623 - juris).

    Sie ist nach ständiger Rechtsprechung ausgeschlossen (BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 7 ZB 14.2300 - juris; U.v. 14.3.1983 - 7 B 82 A.2161 - BayVBl 1983, 568; siehe bereits BayVerfGH, E.v. 20.4.1990 - Vf. 28-VI-89 - BayVBl 1991, 16).

  • VG Würzburg, 16.07.2020 - W 2 K 19.1561

    Wirtschaftlichkeit von Schülerbeförderungskosten

    Hierbei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Bestimmungen über die Kostenfreiheit des Schulwegs nicht nur eine finanzielle Entlastung der Schüler und Eltern bezwecken, sondern zugleich die optimale Organisation der Schülerbeförderung sichergestellt werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 7 ZB 14.2300 - juris; U.v. 13.4.2011 - 7 B 10.1423 - juris; U.v. 11.2.2008 - 7 B 06.1390 - juris).

    Dem öffentlichen Interesse der auf den näheren Einzugsbereich abstellenden Schulplanung und den Interessen der beteiligten Aufgabenträgern, die auch bei geringerer Schülerzahl die notwendige Beförderung zu den nächstgelegenen Schulen sicherzustellen haben, widerspricht es daher, eine Beförderungspflicht auch zu entfernter liegenden Schulen anzunehmen, ohne dass hierzu durchgreifende Gründe seitens des zu befördernden Schülers geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 7 ZB 14.2300 - juris; B.v. 10.12.2012 - 7 ZB 12.1623 - juris).

    Sie ist nach ständiger Rechtsprechung ausgeschlossen (BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 7 ZB 14.2300 - juris; U.v. 14.3.1983 - 7 B 82 A.2161 - BayVBl 1983, 568; siehe bereits BayVerfGH, E.v. 20.4.1990 - Vf. 28-VI-89 - BayVBl 1991, 16).

  • VG Würzburg, 26.04.2017 - W 2 K 16.727

    Kein Anspruch auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten

    Hierbei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Bestimmungen über die Kostenfreiheit des Schulwegs nicht nur eine finanzielle Entlastung der Schüler und Eltern bezwecken, sondern zugleich die optimale Organisation der Schülerbeförderung sichergestellt werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 7 ZB 14.2300 - juris; U.v. 13.4.2011 - 7 B 10.1423 - BayVBl 2011, 572; U.v. 11.2.2008 - 7 B 06.1390 - juris).

    Dem öffentlichen Interesse der auf den näheren Einzugsbereich abstellenden Schulplanung und den Interessen der beteiligten Aufgabenträgern, die auch bei geringerer Schülerzahl die notwendige Beförderung zu den nächstgelegenen Schulen sicherzustellen haben, widerspricht es daher, eine Beförderungspflicht auch zu entfernter liegenden Schulen anzunehmen, ohne dass hierzu durchgreifende Gründe seitens des zu befördernden Schülers geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 7 ZB 14.2300 - juris; B.v. 10.12.2012 - 7 ZB 12.1623 - juris).

  • VG Würzburg, 14.03.2018 - W 2 K 17.197

    Übernahme von Schülerbeförderungskosten

    Hierbei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Bestimmungen über die Kostenfreiheit des Schulwegs nicht nur eine finanzielle Entlastung der Schüler und Eltern bezwecken, sondern zugleich die optimale Organisation der Schülerbeförderung sichergestellt werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 7 ZB 14.2300 - juris; U.v. 13.4.2011 - 7 B 10.1423 - juris; U.v. 11.2.2008 - 7 B 06.1390 - juris).

    Dem öffentlichen Interesse der auf den näheren Einzugsbereich abstellenden Schulplanung und den Interessen der beteiligten Aufgabenträgern, die auch bei geringerer Schülerzahl die notwendige Beförderung zu den nächstgelegenen Schulen sicherzustellen haben, widerspricht es daher, eine Beförderungspflicht auch zu entfernter liegenden Schulen anzunehmen, ohne dass hierzu durchgreifende Gründe seitens des zu befördernden Schülers geltend gemacht und nachgewiesen werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 7 ZB 14.2300 - juris; B.v. 10.12.2012 - 7 ZB 12.1623 - juris).

  • VG Bayreuth, 05.09.2016 - B 3 K 16.273

    Keine Übernahme der Kosten für Schülerbeförderung

    Es muss entscheidend auf den finanziellen und logistischen Aufwand ankommen (BayVGH, Beschluss vom 27.02.2015, Az. 7 ZB 14.2300; VG Würzburg, Urteil vom 01.10.2015, Az. W 2 K 15.650).
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