Rechtsprechung
VGH Bayern, 27.02.2015 - 7 ZB 14.2300 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Schülerbeförderung; Übernahme der Beförderungskosten; nächstgelegene Schule; Ermessensentscheidung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch der Eltern auf Übernahme der Beförderungskosten für ihre Kinder zum Besuch der Realschule
- rewis.io
Übernahme der Schülerbeförderungskosten nur für nächstgelegene Schule
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SchBefV § 2 Abs. 1 S. 1
Anspruch der Eltern auf Übernahme der Beförderungskosten für ihre Kinder zum Besuch der Realschule - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (3)
- VGH Bayern, 19.02.2013 - 7 B 12.2441
Kein Anspruch auf Schülerbeförderung zu einer Schule ohne Schuluniform
Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2015 - 7 ZB 14.2300
b) Die Übernahme der Beförderungskosten ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise, etwa zum Ausgleich einer außergewöhnlichen Härte, geboten (vgl. hierzu z.B. BayVGH, U.v. 19.2.2013 - 7 B 12.2441 - juris Rn. 42 m.w.N.). - VGH Bayern, 10.12.2012 - 7 ZB 12.1623
Wird einem Schüler auf Antrag seiner Erziehungsberechtigten aus zwingenden …
Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2015 - 7 ZB 14.2300
Dem öffentlichen Interesse der auf den näheren Einzugsbereich abstellenden Schulplanung und den Interessen der beteiligten Aufgabenträger, die auch bei geringerer Schülerzahl die notwendige Beförderung zu den jeweiligen Schulen sicherzustellen haben, widerspricht es somit, eine Beförderungspflicht zu Schulen vorzusehen, die entfernter liegen oder deren Besuch höhere Beförderungskosten verursacht (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.12.2012 - 7 ZB 12.1623 - juris Rn. 13 m.w.N.). - VGH Bayern, 10.01.1996 - 7 B 94.1847
Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2015 - 7 ZB 14.2300
Lediglich ergänzend ist zu bemerken, dass der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme (fiktiver) Beförderungskosten in der Höhe hat, die entstanden wären, wenn seine Kinder tatsächlich die nächstgelegene Realschule in Z. besucht hätten (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 10.1.1996 - 7 B 94.1847 - VGH n.F. 49, 12/19).
- VG Würzburg, 29.01.2016 - W 2 K 14.1040
Beförderungspflicht von Schülern
Hierbei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Bestimmungen über die Kostenfreiheit des Schulwegs nicht nur eine finanzielle Entlastung der Schüler und Eltern bezwecken, sondern zugleich die optimale Organisation der Schülerbeförderung sichergestellt werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 7 ZB 14.2300 - juris; U.v. 13.4.2011 - 7 B 10.1423 - BayVBl 2011, 572; U.v. 11.2.2008 - 7 B 06.1390 - juris).Dem öffentlichen Interesse der auf den näheren Einzugsbereich abstellenden Schulplanung und den Interessen der beteiligten Aufgabenträgern, die auch bei geringerer Schülerzahl die notwendige Beförderung zu den nächstgelegenen Schulen sicherzustellen haben, widerspricht es daher, eine Beförderungspflicht auch zu entfernter liegenden Schulen anzunehmen, ohne dass hierzu durchgreifende Gründe seitens des zu befördernden Schülers geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 7 ZB 14.2300 - juris; B.v. 10.12.2012 - 7 ZB 12.1623 - juris).
Nach der Rechtsprechung ist eine derartige Erstattung ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 7 ZB 14.2300 - juris; U.v. 14.3.1983 - 7 B 82 A.2161 - BayVBl 1983, 568; BayVerfGH, E.v. 20.4.1990 - Vf. 28-VI-89 - BayVBl 1991, 16, VG Würzburg, U.v. 20.8.2014 - W 2 K 14.125 - juris).
- VG Würzburg, 01.10.2015 - W 2 K 15.650
Keine Übernahme der Beförderungskosten für Schulweg
Hierbei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Bestimmungen über die Kostenfreiheit des Schulwegs nicht nur eine finanzielle Entlastung der Schüler und Eltern bezwecken, sondern zugleich die optimale Organisation der Schülerbeförderung sichergestellt werden soll (vgl. BayVGH, B. v. 27.2.2015 - 7 ZB 14.2300 - juris; U. v. 13.4.2011 - 7 B 10.1423 - BayVBl 2011, 572; U. v. 11.2.2008 - 7 B 06.1390 - juris).Dem öffentlichen Interesse der auf den näheren Einzugsbereich abstellenden Schulplanung und den Interessen der beteiligten Aufgabenträgern, die auch bei geringerer Schülerzahl die notwendige Beförderung zu den nächstgelegenen Schulen sicherzustellen haben, widerspricht es daher, eine Beförderungspflicht auch zu entfernter liegenden Schulen anzunehmen, ohne dass hierzu durchgreifende Gründe seitens des zu befördernden Schülers geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B. v. 27.2.2015 - 7 ZB 14.2300 - juris; B. v. 10.12.2012 - 7 ZB 12.1623 - juris).
Nach der Rechtsprechung ist eine derartige Erstattung ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B. v. 27.2.2015 - 7 ZB 14.2300 - juris; U. v. 14.3.1983 - 7 B 82 A.2161 - BayVBl 1983, 568; BayVerfGH, E. v. 20.4.1990 - Vf. 28-VI-89 - BayVBl 1991, 16, VG Würzburg, U. v. 20.8.2014 - W 2 K 14.125 - juris).
- VG Würzburg, 16.07.2020 - W 2 K 19.1554
Kostenfreiheit des Schulwegs
Hierbei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Bestimmungen über die Kostenfreiheit des Schulwegs nicht nur eine finanzielle Entlastung der Schüler und Eltern bezwecken, sondern zugleich die optimale Organisation der Schülerbeförderung sichergestellt werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 7 ZB 14.2300 - juris; U.v. 13.4.2011 - 7 B 10.1423 - juris; U.v. 11.2.2008 - 7 B 06.1390 - juris).Dem öffentlichen Interesse der auf den näheren Einzugsbereich abstellenden Schulplanung und den Interessen der beteiligten Aufgabenträgern, die auch bei geringerer Schülerzahl die notwendige Beförderung zu den nächstgelegenen Schulen sicherzustellen haben, widerspricht es daher, eine Beförderungspflicht auch zu entfernter liegenden Schulen anzunehmen, ohne dass hierzu durchgreifende Gründe seitens des zu befördernden Schülers geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 7 ZB 14.2300 - juris; B.v. 10.12.2012 - 7 ZB 12.1623 - juris).
Sie ist nach ständiger Rechtsprechung ausgeschlossen (BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 7 ZB 14.2300 - juris; U.v. 14.3.1983 - 7 B 82 A.2161 - BayVBl 1983, 568; siehe bereits BayVerfGH, E.v. 20.4.1990 - Vf. 28-VI-89 - BayVBl 1991, 16).
- VG Würzburg, 16.07.2020 - W 2 K 19.1561
Wirtschaftlichkeit von Schülerbeförderungskosten
Hierbei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Bestimmungen über die Kostenfreiheit des Schulwegs nicht nur eine finanzielle Entlastung der Schüler und Eltern bezwecken, sondern zugleich die optimale Organisation der Schülerbeförderung sichergestellt werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 7 ZB 14.2300 - juris; U.v. 13.4.2011 - 7 B 10.1423 - juris; U.v. 11.2.2008 - 7 B 06.1390 - juris).Dem öffentlichen Interesse der auf den näheren Einzugsbereich abstellenden Schulplanung und den Interessen der beteiligten Aufgabenträgern, die auch bei geringerer Schülerzahl die notwendige Beförderung zu den nächstgelegenen Schulen sicherzustellen haben, widerspricht es daher, eine Beförderungspflicht auch zu entfernter liegenden Schulen anzunehmen, ohne dass hierzu durchgreifende Gründe seitens des zu befördernden Schülers geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 7 ZB 14.2300 - juris; B.v. 10.12.2012 - 7 ZB 12.1623 - juris).
Sie ist nach ständiger Rechtsprechung ausgeschlossen (BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 7 ZB 14.2300 - juris; U.v. 14.3.1983 - 7 B 82 A.2161 - BayVBl 1983, 568; siehe bereits BayVerfGH, E.v. 20.4.1990 - Vf. 28-VI-89 - BayVBl 1991, 16).
- VG Würzburg, 26.04.2017 - W 2 K 16.727
Kein Anspruch auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten
Hierbei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Bestimmungen über die Kostenfreiheit des Schulwegs nicht nur eine finanzielle Entlastung der Schüler und Eltern bezwecken, sondern zugleich die optimale Organisation der Schülerbeförderung sichergestellt werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 7 ZB 14.2300 - juris; U.v. 13.4.2011 - 7 B 10.1423 - BayVBl 2011, 572; U.v. 11.2.2008 - 7 B 06.1390 - juris).Dem öffentlichen Interesse der auf den näheren Einzugsbereich abstellenden Schulplanung und den Interessen der beteiligten Aufgabenträgern, die auch bei geringerer Schülerzahl die notwendige Beförderung zu den nächstgelegenen Schulen sicherzustellen haben, widerspricht es daher, eine Beförderungspflicht auch zu entfernter liegenden Schulen anzunehmen, ohne dass hierzu durchgreifende Gründe seitens des zu befördernden Schülers geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 7 ZB 14.2300 - juris; B.v. 10.12.2012 - 7 ZB 12.1623 - juris).
- VG Würzburg, 14.03.2018 - W 2 K 17.197
Übernahme von Schülerbeförderungskosten
Hierbei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Bestimmungen über die Kostenfreiheit des Schulwegs nicht nur eine finanzielle Entlastung der Schüler und Eltern bezwecken, sondern zugleich die optimale Organisation der Schülerbeförderung sichergestellt werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 7 ZB 14.2300 - juris; U.v. 13.4.2011 - 7 B 10.1423 - juris; U.v. 11.2.2008 - 7 B 06.1390 - juris).Dem öffentlichen Interesse der auf den näheren Einzugsbereich abstellenden Schulplanung und den Interessen der beteiligten Aufgabenträgern, die auch bei geringerer Schülerzahl die notwendige Beförderung zu den nächstgelegenen Schulen sicherzustellen haben, widerspricht es daher, eine Beförderungspflicht auch zu entfernter liegenden Schulen anzunehmen, ohne dass hierzu durchgreifende Gründe seitens des zu befördernden Schülers geltend gemacht und nachgewiesen werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 7 ZB 14.2300 - juris; B.v. 10.12.2012 - 7 ZB 12.1623 - juris).
- VG Bayreuth, 05.09.2016 - B 3 K 16.273
Keine Übernahme der Kosten für Schülerbeförderung
Es muss entscheidend auf den finanziellen und logistischen Aufwand ankommen (BayVGH, Beschluss vom 27.02.2015, Az. 7 ZB 14.2300; VG Würzburg, Urteil vom 01.10.2015, Az. W 2 K 15.650).